Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

nicht eingeschlossen sind die Umbauten und Herstellung von Foodtrucks und Verkaufsanhängern (siehe unten Bereich AGB Foodtruck)

Die Reparatur eines Autos ist Vertrauenssache. Dieses Vertrauen wollen wir nicht enttäuschen. Nicht alles aber geht so glatt über die Bühne wie es soll: Das vorgesehene Ersatzteil kann nicht gleich geliefert werden, Sie als Kunde schaffen es nicht, den Wagen zum vereinbarten Termin abzuholen, und, und, und. Um mögliche Konflikte von vornherein zu begrenzen, gibt es diese AGB der Kraftfahrzeug-Innung, die auch für uns gelten.

I. Auftragserteilung

  1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen.
  2. Der Auftraggeber enthält eine Durchschrift des Auftragsscheins bzw. Kostenvoranschlags.
  3. Der Auftrag/Kostenvoranschlag in Verbindung mit einer vereinbarten Anzahlung ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen, TÜV Unterlagen zu bestellen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen. Die Anzahlung für eine Umrüstung auf Autogas in Höhe von 250,- Euro ist bei Stornierung durch den Auftraggeber nicht erstattungsfähig.

II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag

  1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
  2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. Der Auftragnehmer ist an diesem Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Ausgabe gebunden. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages der Auftrag erteilt, so darf der Gesamtpreis bei Berechnung des Auftrags maximal um 10 % überschritten werden, ansonsten muss der Auftraggeber informiert werden.
  3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.

III. Fertigstellung

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
  2. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen z. B. durch Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerung zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

IV. Abnahme

  1. Die Abnahme des Auftraggegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  2. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er es schuldhaft versäumt, den Auftragsgegenstand innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen und der Auftragnehmer ihn daraufhin gemahnt hat. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
  3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

V. Berechnung des Auftrages

  1. In der Rechnung sind Preis oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
  2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt die Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
  3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
  4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.

VI. Zahlung

  1. Zahlungen sind bei Annahme des Auftragsgegenstandes, spätestens jedoch bei Aushändigung oder Übersendung der Rechnung - ohne Skonto oder sonstige Nachlässe zu leisten.
  2. Zahlungen sind in bar oder durch eine Scheckkarte zu leisten. Erfolgt die Bezahlung durch eine Kreditkarte so werden 3,5% Aufschlag auf die Rechnungssumme erhoben. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es aus Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht.
  3. Verzugszinsen werden mit 8% p. a. über dem von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragerteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

VII. Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

VIII. Gewährleistung

Der Auftragnehmer leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender Weise Gewähr, wobei ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften unberührt bleibt:

  1. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels an, stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem in den Ziffern 2 bis 4 beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält: Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, so endet die Gewährleistung bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t sowie bei Anhängern, Aggregaten und Spezialfahrzeugen mit Nebenantrieb sechs Monate nach Abnahme. Mängel sollen dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich angezeigt und genau bezeichnet werden; bei persönlicher Anzeige händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
  2. Der Auftragnehmer behebt einen gewährleistungspflichtigen Mangel auf seine Kosten im selben Betrieb. Für die Nachbesserung vor Ort wird lediglich eine Wegstreckenberechnung in Höhe von 15,- EURO pro angefangene 100 Km dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

IX. Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden und Verlust am Auftragsgegenstand und für den in Verwahrung genommenen zusätzlichen Wageninhalt, soweit ihn, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschl. Sparbüchern, Scheckheften, Scheck und Kreditkarten) Kostbarkeiten und andere Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist - außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit - ausgeschlossen.
  2. Soweit der Auftragnehmer für Schäden und Verluste haftet, ist er bei einer Beschädigung des Arbeitsgegenstandes zur kostenlosen Instandsetzung verpflichtet. Ist diese unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert am Tag der Beschädigung oder des Verlustes zu ersetzen. Ferner ist der Auftragnehmer zur Erstattung notwendiger Abschleppkosten und zum Ersatz etwaiger Personenschäden des Auftraggebers bis zur Höhe der gesetzlichen Mindesversicherungssumme für Personenschäden nach dem Pflichtversicherungsgesetz verpflichtet. Die Leistungsbegrenzung gilt nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist der Auftragnehmer zusätzlich verpflichtet, nach seiner Wahl dem Auftraggeber nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten oder bei gewerblich genutzten Fahrzeugen den Verdienstausfall zu ersetzen.
    Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben. Bei Vorliegen der Voraussetzung für die Erstattung des Wiederbeschaffungswertes kann der Auftraggeber die Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder die Erstattung der Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges oder bei gewerblich genutzten Fahrzeugen den Ersatz des Verdienstausfalls nur für die Zeit in Anspruch nehmen, die erforderlich ist, um sich unverzüglich ein dem Auftragsgegenstand vergleichbares Ersatzfahrzeug zu beschaffen.
  3. Darüber hinaus wird Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers geleistet. Die Haftung bei Verzug des Auftragnehmers ist abschließend in Abschnitt III geregelt. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) bleiben unberührt.
  4. Die gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers haften gegenüber dem Auftraggeber nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.
  5. Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden und Verluste von Auftragsgegenständen, die sich in seiner Obhut befinden, unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen. Desgleichen ist der Auftraggeber verpflichtet, Schäden und Verluste von Auftragsgegenständen unverzüglich nach ihrer Feststellung anzuzeigen und genau zu bezeichnen. Persönlich geltend gemachte Schäden und Verluste, für die der Auftragnehmer die Haftung anerkennt, sind vom Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich zu bestätigen. Bringt ein Schulungsteilnehmer ein eigenes Fahrzeug zur Umrüstung mit, wird bei eventuellen Schäden an diesen Fahrzeugen keinerlei Haftung übernommen. Die Schulungsteilnehmer übernehmen die Haftung bei Schäden für die mitgebrachten Fahrzeuge.
  6. Gebrauchtwagengewärleistung unterliegt im Sinne des BGB 1 Jahr nach Rechnungsdatum, nach einem halben Jahr gilt die Beweislastumgehr.

X. Eigentumsvorbehalt

Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftraggegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung vor.

XI. Schiedsstelle (Schiedsgutachterverfahren)

(Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t)

  1. Bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag kann der Auftraggeber oder, mit dessen Einverständnis, der Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks anrufen. Die Anrufung muss schriftlich unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes erfolgen.
  2. Durch die Anrufung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
  3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
  4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.
  5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
  6. Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.

XII. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seine Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

Allgemeine Geschäfts.- Liefer. - und Zahlungsbedingungen der

KFZ-Liebl im Bereich Umbau und Herstellung Food Truck

§1 Allgemeines - Geltungsbereich

(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.


§2 Angebot - Angebotsunterlagen

Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn carla-solution die Abweichungen schriftlich bestätigt hat.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Mustern, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen oder Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art -auch in elektronischer Form- behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.


§3 Zahlungen - Zahlungsbedingungen - Zahlungsverzug

Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

(2) Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug à Konto an uns zu leisten, und zwar in Höhe einer Anzahlung von 25 % nach Vertragsschluss.

(3) Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung des restlichen

vollständigen Vertragspreises an uns zu leisten Zug um Zug gegen Übergabe der Ware ab Werk.

(4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(5) Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(6) Das Recht des Bestellers, mit Gegenansprüchen aus anderen Rechtsverhältnissen aufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(7) Das Recht des Bestellers, mit Gegenansprüchen aus diesem Rechtsverhältnis aufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(8) Der Besteller kommt hinsichtlich des noch offenen Vertragspreises in Zahlungsverzug, soweit er die Vertragssache (unsere Leistung) nicht innerhalb von 10 Tagen nach Mitteilung, dass unsere Leistung abholbereit ist, gegen Andienung der Übereignung ab Werk Zug um Zug gegen Bezahlung bezahlt, § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

(9) Verzugseintritt nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.

(10) Preislisten und sonstige allgemeine Preisangaben sind freibleibend.  An unsere ausdrücklichen Angebote, einschließlich der Preise, halten wir uns vier Wochen ab Datum der Angebotsabgabe gebunden. Die angegebenen Preise gelten nur für den jeweiligen Einzelauftrag.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise ohne Verpackung, Verladung, Transport und Versicherung. Handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen von Qualität, Beschaffenheit und Ausführung sind kein Grund zur Beanstandung oder Anspruch auf Kürzung der Rechnung. Alle Preise sind Nettopreise ab Neustadt/Do. zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in der jeweiligen Höhe.


§ 4 – Lieferzeit

Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie zum Beispiel Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung von Anzahlungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.

(2) Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir sobald als möglich mit.

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

(4) Sofern die Voraussetzungen von Absatz (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufällligen Verschlechterung der Vertragssache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(5) Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflußbereichs liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

(6) Die zu erbringende Leistung innerhalb der angegebenen Frist, in zumutbarem Umfang ist in Teillieferungen auszuführen. Teillieferungen und Teilleistungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.
Im Sonderbau gefertigte Waren und für den Kunden georderte Geräte oder Bauteile müssen innerhalb von 2 Wochen abgenommen werden. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, wird der gesamte Preis zur Zahlung fällig.
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein und ist der Kunde für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.


§ 5 – Gefahrenübergang - Verpackungskosten

(1) Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

(2) Nicht bezahlte Verpackungsmaterialien hat der Kunde auf seine Kosten zurückzusenden.

(3) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir eine Lieferung, die mangels anderweitiger Vereinbarung stets auf Kosten und auf Gefahr des Kunden erfolgt, durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden zusätzlichen Kosten trägt der Kunde.


§ 6 – Mängelhaftung

(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.Beanstandungen von Waren müssen vom Käufer innerhalb einer Woche nach deren Erhalt schriftlich mitgeteilt werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden keine Beanstandungen mehr entgegengenommen.

(2) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Technische Daten, Zustand, Maße oder Gewichtsangaben und Baujahre sind unverbindlich.

(3) Im Rahmen der Nacherfüllung sind wir zu einer erneuten Erbringung der Leistungen bzw. zu einer Neuherstellung der Vertragssache nicht verpflichtet.

(4) Das Verlangen des Kunden auf Nachbesserung hat schriftlich zu erfolgen. Wird die Mängelrüge anerkannt, so haben wir die Wahl nachzubessern, Ersatz zu liefern oder die Ware gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.

(5) Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge ist die Ware kostenfrei von dem Kunden in unser Werk zurückzusenden und wird nach unserer Wahl unentgeltlich ausgebessert oder durch einwandfreie Ware ersetzt. Dies gilt auch für Fahrzeuge (Selbstfahrer), Anhänger und Container.

(6) Für die Nacherfüllung ist uns eine Frist von mindestens 6 Woche einzuräumen.

(7) Alle Mängel und Nachbesserungen, insbesondere beim Verkaufsfahrzeuge- und FoodTrucks, Stände-Sonderbau, werden in unserer Fertigung in Neustadt/Do. behoben. Der Kunde muss dazu das Fahrzeug oder die Geräte kostenfrei nach Neustadt/Do. verbringen. Weitere Ansprüche bestehen nicht; weiterer Schadensersatz oder Verdienstausfälle sind  ausdrücklich ausgeschlossen.

(8) Die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen trägt der Kunde, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Leistungen bzw. die Vertragssache an einen anderen Ort als unser Werk verbracht werden bzw. verbracht worden sind.

Etwaige weitergehende Gewährleistungs- oder Garantieerklärungen unserer Zulieferer geben wir ohne eigene Verpflichtung an unseren Vertragspartner weiter.

(9) Unbeschadet weiterer Ansprüche unsererseits hat uns der Kunde im Falle einer unberechtigten Mängelrüge die Aufwendungen zur Prüfung und -soweit verlangt- zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen.

(10) Im Übrigen haften wir vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmungen nicht für Schäden, die aus einer fahrlässig verursachten, unerlaubten Handlung beruhen.

(11) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(12) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.


(13) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.


(14) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 3 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.


§ 7 – Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist -ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs- ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlosser oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


§ 8 – Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden -abzüglich angemessener Verwertungskosten- anzurechnen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3)  Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe der Faktura-Endbetrages (einschließlich MWST) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


§ 9 – Gerichtsstand - Erfüllungsort

(1) Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz-Gericht zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. AG Kelheim - LG Regensburg

 

KFZ-Liebl 93333 Neustadt Donau

Neustadt Donau, Stand Juni 2019